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Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.baselland.ch und des Bundes unter www.admin.ch

Kontakt

Alexander Straumann, Wahlbüropräsident

Urne Öffnungszeiten

Sonntag, 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr

Urnenstandort

Gemeindehaus, Laufenstrasse 2

Voraussetzungen

Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeindeverwaltung bis zum fünften Vortag verlangt werden. Sie müssen das Duplikat des Stimmausweises und die weiteren Abstimmungsunterlagen persönlich abholen. Es muss ein Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitgebracht werden.

Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen an der Urne persönlich abgeben oder brieflich stimmen. Vorbehalten bleibt die Stimmabgabe der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gemäss Bundesrecht.

Brieflich abstimmen

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Was ist zu beachten?

1. Die ausgefüllten (oder leeren) Stimmzettel sind zusammen in den neutralen Umschlag zu stecken. Es ist darauf zu
achten, dass die Stimmzettel nur in einfacher Ausführung im neutralen Couvert vorhanden sind. Andernfalls müssen alle abgegebenen Stimmzettel für ungültig erklärt werden.

2. Der neutrale Umschlag mit den Stimmzetteln ist zu verschliessen und in das Stimmrechtscouvert zu legen.

3. Der Stimmrechtsausweis ist auf der Vorderseite im vorgesehenen Feld persönlich zu unterschreiben. Nicht unterschriebene Stimmrechtsausweise sind ungültig.

4. Das zugeklebte Couvert ist der Gemeindeverwaltung abzugeben, in den dafür vorgesehenen Gemeindebriefkasten zu werfen oder bei einer schweizerischen Poststelle aufzugeben. Das Stimmrecht-Couvert muss bis 10.00 Uhr (Öffnung Wahllokal) am Wahltag (Briefkasten) in der Gemeindeverwaltung eintreffen.


Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
(Art. 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches).
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